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Stadtkasse

Im Bereich der Stadtkasse wird der gesamte Zahlungsverkehr (Ein- und Auszahlungen) der Stadt sowie des städt. Abwasserbetriebes abgewickelt.

Weiterhin ist die Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde für das Mahnwesen und die Zwangsvollstreckung der öffentlich-rechtlichen Forderungen (z.B. Steuern und Gebühren) wie auch für die privatrechtlichen Forderungen (z.B. Mieten) der Stadt zuständig.

 

Die wichtigsten Fragen und Antworten:
Wie kann ich bei der Stadt bezahlen?

Zahlungen für die Stadt können Sie durch Überweisung auf ein Konto der Stadtkasse

Sparkasse: IBAN: DE08 3205 0000 0067 1013 03, BIC SPKRDE33                                                    

Volksbank Krefeld eG: IBAN: DE45 3206 0362 1101 5500 16, BIC: GENODED1HTK

oder in Ausnahmefällen durch Bareinzahlung bei der Stadtkasse vornehmen. Bei Überweisungen ist zwingend das Kassenzeichen anzugeben. Nur so kann eine ordnungsgemäße Verbuchung sichergestellt werden. Für wiederkehrende Zahlungsverpflichtungen wird die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren empfohlen. Hierdurch ersparen Sie sich unnötige Wege zu Ihrem Geldinstitut und können zudem keine Zahlungsfristen versäumen.

Ich habe eine Mahnung erhalten. Wie werden die angegebenen Mahngebühren und Säumniszuschläge bzw. Verzugszinsen berechnet?
Die Rechtsgrundlage zur Erhebung von Mahngebühren bildet § 9 der Ausführungsverordnung VwVG Nordrhein-Westfalen (VO VwVG NRW) i.V.m dem VwVG NRW. Gemäß § 240 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 (1) Nr.6 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) werden die Säumniszuschläge erhoben. Bei privatrechtlichen Forderungen können Verzugszinsen nach den Vorschriften des BGB festgesetzt werden. Diese betragen für Verbrauchergeschäfte 5 Prozentpunkte und für Handelsgeschäfte 8 Prozentpunkte über den jeweiligen Basiszinssatz, welcher halbjährlich zum 01.01.und 01.07. neu festgesetzt wird (§ 247 BGB)

 

Was ist, wenn ich eine Mahnung erhalten habe, obwohl ich die Forderung bereits bezahlt habe?Bitte beachten Sie, dass die jeweiligen Fälligkeiten pünktlich zu den Fälligkeitsterminen beglichen werden. Liegt Ihre Zahlung einige Tage vor Erhalt der Mahnung, kontrollieren Sie bitte nochmals Ihre Kontoauszüge und vergleichen Sie, ob der bei der Überweisung angegebene Verwendungszweck identisch ist mit dem auf der Mahnung angegebenen Kassenzeichen. In Zweifelsfällen erkundigen Sie sich bitte bei einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin der Stadtkasse ob der Betrag eingegangen und auch richtig verbucht wurde.
Was passiert, wenn ich trotz Mahnung nicht bezahle?Wenn die angemahnte Forderung nicht innerhalb einer Woche bezahlt wird, besteht nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz die Möglichkeit der zwangsweisen Beitreibung der Forderung. Eine 2. Mahnung mit erneuter Zahlungsaufforderung erfolgt in aller Regel nicht. Die Zwangsvollstreckung erfolgt durch Beitreibungsmaßnahmen des Vollziehungsbeamten am Wohn- bzw. Geschäftssitz oder aber auch durch Forderungspfändungen (z.B. Lohnpfändungen beim Arbeitgeber oder Kontenpfändungen beim Geldinstitut). Die Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde kann hierzu gegebenenfalls auch Auskunftsersuchen über etwaige pfändbare Forderungen vornehmen. Bei Forderungen aus Realsteuern sowie öffentlich- rechtlichen Forderungen woe Gebürhen, Steuern, Beiträgen und Büßgeldern kann ein Kontenabrufverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgen. Bitte beachten Sie, dass jede Vollstreckungsmaßnahme mit weiteren Kosten (Pfändungsgebühren, Wegegelder und Auslagen) verbunden ist, welche vom Vollstreckungsschuldner zu begleichen sind.
Warum versucht der Vollziehungsbeamte der Stadt Tönisvorst eine Forderung beizutreiben, welche eine anderer Gläubiger gegen mich festgesetzt hat?Die Stadtkasse -als Vollstreckungsbehörde- vollstreckt nicht nur eigene Forderungen der Stadt. So ist sie auch beispielsweise zur Amtshilfe verpflichtet, wenn Sie Forderungen benachbarter Gemeinden trotz Mahnung nicht beglichen haben. Weiterhin ist durch eine Landesverordnung festgesetzt worden, dass die Stadtkasse die zuständige Vollstreckungsbehörde diverser Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts ist. Hiernach ist die Stadtkasse unter anderem für die Beitreibung der Handwerkskammerbeiträge, Beiträge der landwirtschaftliche Sozialversicherung, Vermessungskosten öffentlich bestellter Vermessungsingenieuren etc., zuständig.

Kontakt

Claudia Bongartz

Telefon:
02151/999506
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02151/999520
E-Mail:
Claudia.Bongartz@toenisvorst.de