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Abmeldung eines Wohnsitzes
Eine Abmeldepflicht für eine Wohnung besteht nur bei Personen, die
- ins Ausland verziehen oder
- eine Nebenwohnung aufgegeben
Die Abmeldepflicht besteht nicht, wenn die bisherige Wohnung aufgegeben wird und innerhalb des Bundesgebietes eine neue Wohnung bezogen wird. In diesem Falle erfolgt lediglich die Anmeldung am neuen Wohnort. Durch die Anmeldung erfolgt eine elektronische Abmeldung der bsiherigen Wohnung.
Rechtslage ab 01. November 2015:
Wer aus einer Wohnung auszieht und seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden.
Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Das Melderegister wird in diesem Fall erst zum Datum des Auszugs fortgeschrieben.
Voraussetzungen
Auszug aus einer gemeldeten Wohnung ohne Neubezug einer Wohnung im Bundesgebiet.
Erforderliche Unterlagen
- amtlicher Lichtbildausweis mindestens eines Meldepflichtigen (Personalausweis oder Reise- beziehungsweise Nationalpass)
- ausgefüllter und vom Meldepflichtigen unterschriebener Abmeldevordruck (entfällt bei persönlicher Vorsprache)
- Vollmacht für die beauftragte Person und deren Ausweis (entfällt bei persönlicher Vorsprache)