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Anerkennung der Vaterschaft / Mutterschaft

Datenschutzerklärung des Standesamtes Tönisvorst

 

Die Anerkennung der Vaterschaft zu einem nichtehelichen Kind sollte möglicht frühzeitig erfolgen. Die Erklärung kann schon in der Schwangerschaftszeit beurkundet werden. Die Erklärung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.

Wenn bis zur Eheanmeldung der Eltern die Vaterschaft zu einem gemeinsamen Kind noch nicht anerkannt wurde, ist dies vor der Hochzeit nachzuholen. Das Standesamt informiert Sie.

Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem deutschen Standesamt beurkundet werden. Dazu muss der Vater persönlich vorsprechen und sich ausweisen. Für die Wirksamkeit der Erklärung ist die urkundliche Zustimmung der Kindesmutter erforderlich. Auch sie muss sich ausweisen können. Beide Erklärungen können in einer Urkunde zusammengefasst werden.

Grundsätzlich muss die Mutter unverheiratet sein. In bestimmten Fällen ist auch die Erklärung zum Kind einer verheirateten Frau möglich - in diesem Fall ist auch deren Ehemann zu beteiligen. Das Scheidungsverfahren muss bereits beim Gericht anhängig sein und nachgewiesen werden. Für ausländische Beteiligte können abweichende Regelungen gelten.

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Die Mutterschaftsanerkennung kommt in Betracht, wenn ein Elternteil eine Staatsangehörigkeit besitzt, in deren Rechtsordnung die Mutterschaftsanerkennung vorgesehen ist, zum Beispiel in Frankreich und Italien. Diese Beurkundung sollte möglichst vor der Vaterschaftserklärung erfolgen. Sie kann sich auf verschiedene Rechtsverhältnisse auswirken, zum Beispiel auf Sorgerecht, Staatsangehörigkeit, Namensführung des Kindes.

Auch diese Erklärung nimmt das Standesamt in urkundlicher Form auf, die beglaubigte Abschrift kann bei der Heimatbehörde, das ist in der Regel das Konsulat, verwendet werden kann. Die Erklärung hat nur Wirkung in der betreffenden ausländischen Rechtsordnung.

 

 

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