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Anmeldung eines Wohnsitzes

Rechtslage ab 01. November 2015:

Hat ein Einwohner mehr als eine gemeldete Wohnung im Inland, ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung, die andere/n ist/sind Nebenwohung/en.

Hauptwohnung ist grundsätzlich die vorwiegend genutzte Wohnung, bzw. die Wohnung wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Hat ein Einwohner nur eine alleinige Wohnung im Inland, so kann dies nur eine Hauptwohnung sein.

Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde bei jeder An- Ab- oder Ummeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen im Inland sie hat und welche Wohnung davon ihre Hauptwohnung ist.

Die Verpflichtung zur Anmeldung entsteht mit dem tatsächlichen Einzug in eine Wohnung, unabhängig davon, ob es sich um die alleinige Wohnung, eine Haupt- oder Nebenwohnung handelt.

Damit ist die Anmeldung erst nach diesem tatsächlichen Ereignis möglich. Die Anmeldung muss dem Einwohnermeldeamt innerhalb von zwei Wochen nach Einzug angezeigt werden.

Der Einzug ist durch den Wohnungsgeber schriftlich zu bestätigen. Hierzu ist der Wohnunsgeber nach § 19 des Bundesmeldegesetzes verpflichtet. Die Wohnungsgeberbestätigung ist bei der Anmeldung vorzulegen, der Mietvertrag ist nicht ausreichend.

 

Erforderliche Unterlagen

  • amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis und Reisepass bzw. Nationalpass) aller Meldepflichtigen
  • bzw.bei ausländischen Personen oder Doppelstaatlern alle Nationalpässe und Aufenthaltstitel
  • soweit ein nach dem 1. November 2010 ausgestellter neuer Personalausweis vorhanden ist, bitte unbedingt für alle meldepflichtigen Personen vorlegen, da die Adresse auf dem Chip geändert werden muss
  • soweit ein Reisepass vorliegt, bitte für alle meldepflichtigen Personen vorlegen, da der Wohnort geändert werden muss
  • bei Vertretung durch einen beauftragte Person zusätzlich eine Anmeldevollmacht und der Personalausweis der bevollmächtigten Person
  • ab 01. November 2015 zusätzlich:
  • Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Abs. 3 BMG
 

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Impressionen aus Tönisvorst