Inhalt

Leichenwesen

Maßnahmen nach der Verordnung über das Leichenwesen

Durch § 2 (1) der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen (LVO NW) ist grundsätzlich geregelt, dass Angehörige zur Bestattung verpflichtet sind.

Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind in der vorgegebenen Reihenfolge:Ehegatten, Kinder, Eltern und Geschwister.

Weiter ist durch § 4 der gleichen Verordnung festgelegt, dass die Beisetzung Verstorbener innerhalb einer Frist von 120 Stunden zu erfolgen hat.

Wird für die Bestattung der Leiche von den Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig (120 Stunden-Frist) Vorsorge getroffen, hat die Ordnungsbehörde des Sterbe- oder Auffindungsortes im Rahmen der Gefahrenabwehr die Bestattung der Leiche zu veranlassen.

Dies befreit die Angehörigen jedoch nicht von ihrer grundsätzlichen Bestattungspflicht, d.h. sie werden gegenüber der Ordnungsbehörde kostenpflichtig.

Sterbefälle werden gemeldet durch:

  • Krankenhäuser
  • Ärzte
  • Altenwohnstätten
  • Polizei
  • Betreuungspersonen

Für Angehörige, die nicht in der Lage sind, die Kosten der Beisetzung zu tragen, besteht die Möglichkeit der Übernahme dieser Kosten durch das Sozialamt. Der Antrag auf Kostenübernahme durch das Sozialamt ist durch die Angehörigen bei dem für den Verstorbenen zuständigen Sozialamt zu stellen.

Kontakt

Franziska Pülmanns

Telefon:
02151/999161
Telefax:
02151/999312
E-Mail:
franziska.puelmanns@toenisvorst.de
 

@@teaser

Impressionen aus Tönisvorst