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Ordnungswidrigkeiten, Strafzettel

 

Jeder kennt das „Knöllchen" für falsches Parken. Aber auch das Abladen von Müll in einem Park oder die nächtliche Ruhestörung ist eine Ordnungswidrigkeit.
Die häufigsten Ordnungswidrigkeiten und Verwarnungsgelder:

Stand: 01.02.2022

  • Parken ohne Parkscheibe, Überschreiten der Parkzeit, falsches Einstellen der Parkscheibe  20,00 € - 40,00 €
  • unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für Schwerbehinderte 55,00 €
  • Parken in einer Feuerwehrzufahrt /Feuerwehrbewegungszone 55,00 € - 100,00 € + evtl. 1 Punkt im VZR)
  • Parken in einer Fußgängerzone 55,00 € (bei Behinderung: 70,00 €)
  • Halten / Parken auf dem Gehweg/Radweg 50,00 € - 100,00 € (+ evtl. 1 Punkt in VZR)
  • Parken im Halteverbot / eingeschränkten Halteverbot 25,00 € - 40,00 €
  • Parken außerhalb gekennzeichneter Parkflächen im verkehrsberuhigten Bereich 10,00 € - 15,00 €
  • Halten/Parken in zweiter Reihe 55,00 € - 110,00 € (+ evtl. 1 Punkt in VZR)
  • Parken auf Grenzmarkierung / Sperrfläche 15,00 € - 100,00 €

Hinweis: Die Höhe der Verwarngelder ist bundeseinheitlich geregelt.
(Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt - Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog; Stand: 09.11.2021 - 14. Auflage)

Wer einen Hinweis an seiner Windschutzscheibe vorgefunden hat, bekommt nach ca. zwei Wochen einen Anhörungsbogen zugesandt. Vorab mit der Bußgeldstelle Kontakt aufzunehmen lohnt nicht, da die Daten erst bearbeitet werden müssen. Auf dem zugesandten Anhörungsbogen befinden sich auch weitere Hinweise zu den Öffnungszeiten, Sachbearbeitern und der Erreichbarkeit der Bußgeldstelle.

Eine persönliche Vorsprache ist in der Regel nicht erforderlich, da zur Überprüfung des Sachverhaltes die Angaben auf dem Anhörungsbogen ausreichen.

Wollen Sie die gebührenpflichtige Verwarnung nicht akzeptieren, erlässt die ordnungsbehörde einen kostenpflichtigen Bußgeldbescheid, gegen den Einspruch erhoben werden kann. Die Frist zur Einlegung eines Einspruches gegen den Bußgeldbescheid beträgt zwei Wochen nach Zustellung.

Informationen zu Datenverarbeitungen im Rahmen von Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gemäß § 47 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)
Verantwortlicher

Stadt Tönisvorst, Der Bürgermeister - Uwe Leuchtenberg -

Telefon 02151/9990, E-Mail: Uwe.Leuchtenberg@toenisvorst.de

Datenschutzbeauftragter

Der Datenschutzbeauftragte der Stadt Tönisvorst:

Andreas Ebels & Silvia Reynders

Kommunales Rechenzentrum Niederrhein

Beauftragte für Datenschutz & IT-Sicherheit

Friedrich-Heinrich-Allee 130

47475 Kamp-Lintfort

Tel. 02842/9070425 / 02842/9070121

E-Mail: datenschutz@krzn.de

Zweck/e der Datenverarbeitung

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung.

Weisungsgebende Stelle:

Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen

Rechte der betroffenen Person

Von der Datenverarbeitung betroffene Personen haben nach Maßgabe der §§ 49 und 50 DSG NRW folgende Rechte: Recht auf Auskunft, Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, Recht auf Löschung oder Einschränkung der Datenverarbeitung bei unzulässiger Datenverarbeitung

Recht auf Beschwerde an die Aufsichtsbehörde bei Datenschutzverstößen.

Zuständige Aufsichtsbehörde

Der Datenschutzbeauftragte der Kreisverwaltung Viersen

Rathausmarkt 3

41747 Viersen

Tel. 02162 - 391475

E-Mail: datenschutz@kreis-viersen.de

Kontakt

Dietmar Tuchel

Telefon:
02151/999145
Telefax:
02151/999311
E-Mail:
dietmar.tuchel@toenisvorst.de

Alice Schröder

Telefon:
02151/999143
Telefax:
02151/999311
E-Mail:
Alice.Schroeder@toenisvorst.de
 

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