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Corona-Lockerungen ab 7. sowie 9. Mai
Mitteilung vom 07.05.2020
Auf in die nächste Runde – das Land hat heute Nacht weitere Lockerungen der Coronaschutz-Verordnung an den Start gebracht, die bis zum 11. Mai gelten. Hier die wesentlichen Punkte:
Besuche im Seniorenheim ab 9. Mai prinzipiell möglich
Besuche im Seniorenheim sind prinziell – sofern keine COVID-19-Infektion in der Einrichtung vorliegt - ab 9. Mai unter Auflagen wieder möglich. Dazu gehört unter anderem, dass Besucher*innen einem “Kurzscreening” unterzogen werden: Dazu gehört die Prüfung, ob sie beispielsweise Erkältungssymptome haben oder Kontakt mit Infizierten oder Risikopersonen hatten. Und die Besuche sind beschränkt: Auf maximal einen Besuch pro Tag und Bewohner von maximal zwei Personen. Es gibt ein Besuchsregister. Die Besucher müssen den Mindestabstand von 1,5 Metern zur besuchten Person einhalten und die Besuche finden beispielsweise in besonderen Besucherbereichen außerhalb oder innerhalb des Gebäudes statt, in denen ein Kontakt der Besucher mit den übrigen Bewohnern vermieden wird.
Sport? Nur in Freiluftanlagen und kontaktlos
Jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist - einschließlich Fitnessstudios und Tanzschulen – weiterhin untersagt. Bis auf Ausnahmen: In Freiluftsportanlagen kann Sport kontaktfrei betrieben werden. Klartext: Fußballspielen auf der Jahnsportanlage wäre nicht erlaubt – kontaktloses Fußballtraining auf der Jahnsportanlage wiederum schon. Andere Beispiel? Tennisspielen oder Bogenschießen ist erlaubt – wenn kontaktfrei durchgeführt. In jedem einzelnen Fall aber müssen weitere Vorkehrungen zu Infektionsschutz getroffen werden, wie Zutrittssteuerung oder dem Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern. „Strictly vorbidden“: Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie Zusammenkünfte und Versammlungen der Anlage oder auf dem Vereinsgelände. Zuschauer sind nicht erlaubt – und Kinder unter 12 Jahren ist der Zutritt nur mit einer erwachsenen Begleitperson möglich. Weitere Beispiel für Freiluftanlagen? Die Nutzung der Trimm-Dich-Pfade oder Calisthenics-Anlagen der Stadt sind wieder erlaubt.
Reitsport wieder möglich
In etwa analog dazu ist der Reitsport wieder möglich: So ist Reitunterricht, Voltigieren und Kutschfahren auch in Reitschulen, Reithallen und sonstigen nicht unter freiem Himmel befindlichen Reitsportanlagen unter Vorkehrungen zulässig. Auch hier: Keine Zuschauer und Zutritt für Kindern unter 12 Jahren mit erwachsener Begleitperson möglich. Auch keine Nutzung von Dusch- oder sonstigen Gemeinschaftsräumen.
Kontaktverbot gilt weiter bis zunächst 11. Mai
Bei Handel und Gastronomie hat sich nur eines verändert: So ist der Verzehr in einem Umkreis von 25 Metern um die Verkaufsstelle verboten – zuvor waren es 50 Meter.
Kontaktverbot, Abstandgebot und Maskenpflicht gelten weiterhin unverändert – so wie auch Das Picknicken und das Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen sind untersagt sind. Hier die Coronaschutzverordnung in der Fassung ab 7. Mai 2020 und eine Übersicht mit "Was ist ab 7. Mai erlaubt und was nicht?"
Text: (cp)