Grünflächen

Im Stadtgebiet bestehen attraktive Grünräume im Siedlungsbereich, wie z.B. das „Erholungsgebiet Am Wasserturm“. Park- und Gartenanlagen werden im Rahmen der Bewirtschaftung zunehmend als Mehrgenerationparks und mit neuen Fitnessangeboten ausgebaut. Die Kinderspielplätze werden auf der Grundlage der Spielleitplanung umgestaltet. Die Stadt Tönisvorst bewirtschaftet aktuell rund 5.300 Stadtbäume.

Bäume

Baum- und Gehölzbestände in Bebauungsplangebieten

Die Stadt Tönisvorst mit ihren Ortsteilen St.Tönis und Vorst, hat keine Baumschutzsatzung erlassen.

Bäume, auch auf privaten Grundstücken, können allerdings durch andere Institutionen geschützt sein:

  • als Naturdenkmal,
  • als geschützter Landschaftsbestandteil (im Bereich der Landschaftspläne),
  • im Landschaftsschutz- und Naturschutzgebiet,
  • in den Bebauungsplänen, wo wichtige Bäume und Gehölzbestände als "zu erhalten" dargestellt sind.

 

Geschützt sind weiterhin die in Bebauungsplänen festgelegten Anpflanzungen zum Ausgleich und Ersatz von Eingriffen in den Naturhaushalt.

Bei Fragen zu Baum- und Gehölzbeständen in Bebauungsplangebieten wenden Sie sich bitte an die Stadt Tönisvorst.

Seit dem 1. März 2010 regelt das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BatSchG vom 29.07.2009) einheitlich in ganz Deutschland den allgemeinen Schutz wild lebenderTiere und Pflanzen.

Es ist verboten,

  • Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen,
  • Hecken,
  • lebende Zäune,
  • Gebüsche und andere Gehölze

 

in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Auch ein abgestorbener Baum unterliegt den o.g. Bestimmungen.

Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Privatgärten zählen zu den gärtnerisch genutzten Grundflächen im Sinne des BNatSchG. Bäume in Haus- und Kleingärten, Rasensportanlagen, Grünanlagen und auf Friedhöfen fallen daher nicht unter das o.g. Fällverbot.

Im Sommerhalbjahr ist jedoch in allen Fällen der Schutz der Nistplätze von Vögeln oder Fledermausquartieren (frische/ besetzte Nester in den Zweigen oder bewohnte Höhlen) zu beachten. Sie dürfen aus artenschutzrechtlichen und/oder tierschutzrechtlichen Gründen nicht während ihrer Nutzung beeinträchtigt werden.

Hecken, Gebüsche

Das Abschneiden - im Unterschied zum Zurückschneiden - bewirkt, dass ein Gehölzbestand seine Eignung als Nist- und Zufluchtsstätte für die Kleintierwelt für längere Zeit verliert, dazu gehört auch das "Auf-den-Stock-Setzen" als Pflegemaßnahme. Außerhalb der Schutzzeit ist es zulässig, sollte aber auch dann nur in Abschnitten ausgeführt werden. Auch ohne vorheriges Abschneiden ist das Roden von Gehölzen (Beseitigen von Gehölzen einschließlich des Wurzelwerkes) verboten.

Die zulässigen Form- und Pflegeschnitte müssen sich auf den Zuwachs einer Vegetationsperiode beschränken. Solche notwendigen Schnitte an Hecken oder Gehölzstreifen in Grünanlagen, an Straßen oder in der Feldflur sollen so zurückhaltend vorgenommen werden, dass das Brutgeschäft der Vögel weder beeinträchtigt noch verhindert wird. (Inaugenscheinnahme)

Auch außerhalb dieser Zeit ist beim Zurückschneiden von Gehölzen außerhalb von geschlossenen Ortschaften vorab zu klären, ob die Gehölze durch Festsetzungen in Landschaftsplänen geschützt sind. Die Entfernung von "geschützten Landschaftsbestandteilen" ist ganzjährig verboten.

Ihr Ansprechpartner für Baum- und Gehölzbestände außerhalb von geschlossenen Ortschaften, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile sowie Landschaftsschutz- und Naturschutzgebiete ist die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Viersen,

 https://www.kempen.de/c125757c00439dde/files/ico_link-ext.gif/$file/ico_link-ext.gifwww.kreis-viersen.de.

Weitere Informationen zum Natur- und Landschaftsschutz:

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

Kontakt

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