Antrag auf Auskunft aus einem Personenstandsregister

Wer für seine Familienforschung standesamtliche Dokumente benötigt, sollte folgende Grundsätze kennen:

Standesämter halten die Personenstandsregister zeitlich begrenzt vor:

  • Sterberegister 30 Jahre,
  • Eheregister 80 Jahre,
  • Geburtsregister 110 Jahre.
  • Ältere Register haben kraft Gesetzes ihren Urkundencharakter verloren und werden fortan für St. Tönis, Vorst und Tönisvorst beim kommunalen Archiv aufbewahrt.

Der Datenschutz erlaubt im Standesamt die Einsicht in und die Ausstellung von Urkunden nur den Betroffenen, deren Ehegatten und Angehörigen in gerader Linie, zum Beispiel Kindern und Enkeln. Für Geschwister und Halbgeschwister gibt es eine Sonderregelung. Andere Personen erhalten Auskunft nur bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses, was für Zwecke der Ahnenforschung nicht gegeben ist. Auch die Vollmacht von einer berechtigten Person ist möglich, stets unter Angabe des Verwendungszwecks. Für das Suchen eines Eintrags wird eine Suchgebühr je nach Aufwand berechnet. Dies gilt auch für Suchaufträge von Urkunden, die nicht gefunden wurden. Hinzu kommt die Gebühr für die Urkundenausstellung von 15 Euro. Unbeglaubigte Kopien können nicht ausgestellt werden.



Gebühren

  • Es können Gebühren anfallen.


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