Hilfe zur Pflege

Hilfe zur Pflege im häuslichen Bereich und vollstationäre Pflege
Wenn Sie oder Ihre Angehörigen die Kosten der Pflege selbst nicht finanzieren können, haben Sie die Möglichkeit, Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu beantragen. Sozialhilfeleistungen sind nachrangig. Das bedeutet, dass Sie folgende Ansprüche und Mittel zuerst einsetzen müssen:

  • Eigenes Einkommen und Vermögen.
  • Ansprüche gegenüber Dritten (beispielsweise Leistungen der Kranken- oder Pflegeversicherung).
  • Verpflichtungen anderer (beispielsweise Unterhalt, Verpflichtungen aus Verträgen, Herausgabeverpflichtung bei Schenkungen).

Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, insbesondere Renteneinkünfte. Ob und wenn ja, in welchem Umfang, das verfügbare Einkommen vorrangig für die Kosten der Pflege einzusetzen ist, hängt von der beantragten Leistung ab.

Zum Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen, also die Gesamtheit aller in Geld bewertbaren Güter, wie beispielsweise Grund-, Betriebs- und Kapitalvermögen, Kraftfahrzeuge, Schmuck- und Kunstgegenstände, Gesellschaftsanteile, vertragliche Ansprüche, Schenkungsrückforderungsansprüche. Vom Vermögen bleibt ein Freibetrag in Höhe von EUR 5.000 für Alleinstehende unberücksichtigt. Bei Ehepaaren beziehungsweise Lebenspartnern erhöht sich der Freibetrag auf EUR 10.000.

Verhältnis zu den Leistungen der Pflegeversicherung
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff sowie die Staffelung der Pflegegrade (1 bis 5) finden auch in der Sozialhilfe Anwendung. Leistungsberechtigt nach dem SGB XII sind Pflegebedürftige, die finanziell bedürftig sind und nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind oder deren pflegerischer Bedarf nicht durch die Leistungen der Pflegversicherung vollständig sichergestellt wird.

Hilfe zur häuslichen Pflege
Folgende Leistungen umfasst die Hilfe zur Pflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5:

  • Pflegegeld
  • Pflegesachleistung (durch Pflegedienst)
  • Betreuungs- und Entlastungsleistung (zweckgebunden für Entlastung, Alltagsgestaltung, Unterstützungsangebote)
  • Verhinderungspflege
  • Pflegehilfsmittel
  • Ambulante Pflegewohngemeinschaften
  • In einer ambulanten Pflegewohngemeinschaft entstehen neben den mietvertraglich vereinbarten Unterkunftskosten weitere Kosten für Betreuung und Pflege. Während ein Großteil der pflegerischen Kosten in der Regel über die Leistungen der Pflegekasse finanziert werden, sind die Kosten der durchgängigen 24 - Stunden - Betreuung zusätzlich an den Leistungsanbieter zu entrichten. Eine Kostenübernahme aus Mitteln der Sozialhilfe ist bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit möglich.

Folgende Leistungen umfasst die Hilfe zur Pflege für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1:

  • Pflegehilfsmittel
  • Entlastungsbetrag (zweckgebunden für Entlastung, Alltagsgestaltung, Unterstützungsangebote).

Da die Leistungen der Pflegeversicherung vorrangig in Anspruch zu nehmen sind, ist zunächst ein Antrag auf Leistungen bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen. Nur wenn die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, prüft der Sozialhilfeträger, ob die notwendigen (Mehr-)kosten aus Sozialhilfemitteln übernommen werden können.

Hilfe zur (voll-)stationären Pflege
Sofern Sie Leistungen der Hilfe zur Pflege für Menschen in Pflegeeinrichtungen, Pflegewohngeld oder Kurzzeitpflege beantragen, erfolgt die Bearbeitung durch den Kreis Viersen.

Bewilligungszeitraum: Die Hilfe zur Pflege wird vorübergehend oder für längere Zeit gewährt – je nach der Dauer der persönlichen Notlage. Bei längerer Bewilligung erfolgt eine jährliche Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen werden dann erneut geprüft. Bei Neuanträgen wird die Leistung frühestens ab Antragstellung bzw. ab Kenntnis der Hilfebedürftigkeit bewilligt.

Mitteilungspflichten des Antragstellers: Bei der Antragstellung sind alle anspruchsbegründeten Unterlagen und während des Leistungsbezuges sind alle Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen umgehend mitzuteilen. Zu Unrecht erhaltene Hilfe zur Pflege ist zurückzuzahlen.


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