Wohnberechtigungsschein beantragen

Eine Sozialwohnung innerhalb Nordrhein-Westfalens darf nur beziehen, wer über einen gültigen, in Nordrhein-Westfalen ausgestellten Wohnberechtigungsschein (WBS) verfügt. Dieser gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf.

Es gibt in manchen Fällen Ausnahmeregelungen für größeren Wohnraum. Genaueres wird Ihnen ggf. im Rahmen Ihrer Antragstellung erläutert. Den WBS beantragen Sie in der Gemeinde, in der Sie wohnen oder dort, wo Sie hinziehen möchten.

Voraussetzung für die Ausstellung eines WBS ist unter anderem die Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen. Die Berechnung ist immer individuell. Deshalb werden Sie gebeten, alle erforderlichen Unterlagen vollständig zur Berechnung einzureichen.


Benötigte Formulare


Vorbereitungen

  • Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt zugeordneten Personen und den entsprechenden Förderprogrammen. Ein Wohnberechtigungsschein wird erteilt, sofern das Gesamteinkommen des Haushalts die Einkommensgrenze gemäß § 13 Abs. 1 WFNG NRW nicht, oder bei bestimmtem Wohnraum nicht um einen vorgegebenen Prozentsatz überschreitet.
  • Das Gesamteinkommen des Haushalts setzt sich aus der Summe der positiven Einkünfte (in der Regel das Bruttojahreseinkommen) aller zum Haushalt gehörender Personen abzüglich der Kinderbetreuungskosten und sonstiger möglicher Abzüge nach §§ 14, 15 WFNG zusammen. Es wird nach Maßgabe landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen berechnet. In Nordrhein-Westfalen das WFNG NRW.
  • In Ausnahmefällen kann ein Wohnberechtigungsschein auch ohne Einhaltung der maßgebenden Einkommens-grenzen erteilt werden, wenn es gilt, besondere Härten zu vermeiden oder wenn eine andere geförderte Wohnung dafür frei gemacht wird. Dies muss jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.

Prozess

Benötigte Unterlagen:

  • Antrag (ausgefüllt und unterschrieben)
  • Kopie des Ausweises (aller Antragsteller)

Einkommensnachweise:

  • bei Arbeitnehmern: Verdienstbescheinigung aus nichtselbstständiger Arbeit aller im Haushalt lebenden Personen bzw. Nachweis über Lohnersatzleistungen (Krankengeld usw.)
  • feststehende Änderungen (z.B. neuer Arbeitsvertrag)
  • bei Rentnern: Altersrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, Hinterbliebenenrente, Werks-/ Betriebsrente (aktuell + alle Seiten)
  • bei Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit/Gewerbe/Kapitalvermögen/Vermietung und Verpachtung/
  • Einkommenssteuerbescheid/Gewinn- und Verlustrechnung/Sparverträge/Sparbücher
  • Erklärung über den Erhalt von Unterhaltsleistungen sowie Nachweis über den Empfang (Kontoauszug)
  • Schwerbehindertenausweis
  • Finanzielle Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte
  • Fachärztliches Attest für einen Wohnraummehrbedarf (mit Diagnose und Begründung für den Mehrbedarf)
  • Getrennt lebend mit Besuchsrecht der minderjährigen Kinder: Nachweis (z.B. vom Gericht, Anwalt) /Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten über das Besuchsrecht und dessen Ausweis in Kopie

Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein.

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

Die Beantragung erfolgt mittels Formular. 


Fristen

  • Der Wohnberechtigungsschein ist nach Ausstellung maximal für 1 Jahr in ganz Nordrhein-Westfalen gültig (innerhalb dieser Frist können Sie eine geförderte Wohnung beziehen. Nach dem Einzug wird kein weiterer Wohnberechtigungsschein benötigt.

Gebühren

  • Gebühr: 10,00€

Kontakt

So erreichen Sie uns