Bauleitplanung

In der Abteilung 8 – Stadtentwicklung, Planung, Umwelt und Klima werden Pläne und Konzepte für die zukünftige räumliche Entwicklung der Stadt Tönisvorst erarbeitet. Wichtige Instrumente zur Steuerung dieser Entwicklung sind beispielsweise der Flächennutzungsplan für das gesamte Stadtgebiet sowie Bebauungspläne für die einzelnen Teilbereiche der Stadt.

Was ist Bauleitplanung?

Durch die Aufstellung von Bauleitplänen soll die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken innerhalb einer Gemeinde vorbereitet und geleitet werden. Zu den Bauleitplänen zählt neben dem Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) auch der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Beide sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Dieses ergibt sich aus der im Grundgesetz niedergelegten Selbstverwaltungsgarantie, die den Gemeinden einräumt, die Belange der örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich wahrzunehmen (z. B. Planungshoheit oder Finanzhoheit der Gemeinden, Artikel 28 Grundgesetz). Die Bauleitplanung ist bundeseinheitlich im Baugesetzbuch (BauGB) und den ergänzenden Rechtsverordnungen, insbesondere der Baunutzungsverordnung (BauNVO), geregelt.

Der Flächennutzungsplan

Im Flächennutzungsplan (FNP) wird für das gesamte Stadtgebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dargestellt (vgl. § 5 Abs. 1 BauGB). Da er nur in den Grundzügen dargestellt wird, sind die Informationen nicht parzellenscharf. Der Flächennutzungsplan enthält unter anderem Angaben zu Wohnbauflächen, Gewerbe- und Industrieflächen., Verkehrsflächen, Flächen für die öffentliche Versorgung und Entsorgung, Grünflächen sowie landwirtschaftlichen Nutzflächen

Der Flächennutzungsplan ist im Gegensatz zu Bebauungsplänen, welche als Satzung verabschiedet werden, nur behördenverbindlich. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans entfalten also keine direkte Rechtskraft gegenüber jedermann.

Bauleitpläne, also der Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne, sind aufzustellen (bzw. zu ändern), sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (vgl. §1 Abs. 3 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht nicht. Der Flächennutzungsplan kann online eingesehen werden.

Der Bebauungsplan

Aufbauend auf den vorbereitenden Bauleitplan (Flächennutzungsplan) regelt der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan als Satzung die konkreten Einzelheiten der städtebaulichen Ordnung für einen exakt begrenzten Teilbereich der Gemeinde. Dem sogenannten Geltungsbereich. Die möglichen Inhalte eines Bebauungsplanes – die sogenannten Festsetzungen – sind abschließend im Baugesetzbuch unter § 9 BauGB aufgeführt. Demnach können in einem Bebauungsplan insbesondere Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, zur überbaubaren Grundstücksfläche und zu örtlichen Verkehrsflächen getroffen werden. Die Regelungen eines Bebauungsplanes sind für die Zulässigkeit von Bauvorhaben für jedermann verbindlich, da dieser vom Rat der Gemeinde als Satzung beschlossen und somit zum Ortsrecht wird (§ 10 Abs. 1 BauGB). Damit bestimmen die verbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Inhalt und Schranken des Grundeigentums. Als Angebotsplanung kann er von allen Bürgerinnen und Bürgern entsprechend den Festsetzungen umgesetzt werden.

Eine Sonderform der Bebauungspläne stellen sogenannte vorhabenbezogene Bebauungspläne dar (vgl. § 12 BauGB), da durch sie konkrete Vorhaben für einen bestimmten Vorhabenträger*in zeitnah ermöglicht werden sollen.

Um dem Freiflächenverbrauch entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber ein beschleunigtes Verfahren vorgesehen (§ 13a BauGB). Für die sog. Bebauungspläne der Innenentwicklung müssen jedoch besondere gesetzliche Vorgaben hinsichtlich Flächengröße und Umweltverträglichkeit eingehalten werden.

Zu jedem Bebauungsplan gehört neben dem zeichnerischen Teil, der eigentlichen Planurkunde, auch die Begründung (ggf. mit Umweltbericht), in der die im Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele und Zwecke erläutert werden. Mit seiner Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan als Satzung in Kraft. Die Bebauungspläne können online eingesehen werden.

Das Aufstellungsverfahren

Alle Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungspläne) müssen in einem förmlichen Verfahren aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften sind im Baugesetzbuch geregelt. Durch unterschiedliche Vorschriften der Länder zur Aufstellung von gemeindlichen Satzungen, geregelt in den Gemeindeordnungen, kann es zu Abweichungen im Verfahren zwischen den Bundesländern kommen. Das Verfahren ist in seinen Grundzügen für den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan gleich. Der Flächennutzungsplan muss jedoch stets von der höheren Verwaltungsbehörde (hier die Bezirksregierung Düsseldorf) genehmigt werden. Während der Bebauungsplan eine Satzung darstellt, ist der Flächennutzungsplan ein Rechtsakt eigener Art.

Ob und wann ein Bebauungsplan aufgestellt wird, liegt im Ermessen der Gemeinde. Laut Baugesetzbuch sollen Bebauungspläne aufgestellt werden, „sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist" (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB). Die Gemeinde ist somit nicht verpflichtet, für das gesamte Stadtgebiet Bebauungspläne zu erstellen. Auch ein Rechtsanspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplans oder einer städtebaulichen Satzung besteht nicht.

Wesentlicher Teil des Aufstellungsverfahrens eines Bauleitplans stellen die Öffentlichkeitsbeteiligung (Bekanntmachungen dazu im Amtsblatt des Kreises Viersen)und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Behörden dar.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit in Bauleitplanverfahren – für Bebauungspläne und Flächennutzungspläne – findet nach § 3 des Baugesetzbuches (BauGB) statt. Je nachdem, in welchem Verfahren die Pläne aufgestellt werden, findet die Beteiligung mit einer oder mit zwei Beteiligungsstufen statt.

I. Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB hat zum einen die öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und zum anderen die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zum Gegenstand.

II. Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Das förmliche Beteiligungsverfahren der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB setzt einen auslegungsreifen Entwurf eines Bebauungsplanes mit zeichnerischem Teil und Begründung voraus. Soweit es gesetzlich vorgeschrieben ist, stellt zudem der Umweltbericht einen Teil der Begründung dar.

Das Auslegungsverfahren dient dazu, über die konkreten Planungsabsichten der Stadt zu unterrichten. Mit der öffentlichen Auslegung hat jede/r Interessierte die Möglichkeit, Einsicht in die Planung zu nehmen und Anregungen bzw. Änderungswünsche vorzubringen. Daher hat es eine zentrale Bedeutung für die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange. Die öffentliche Auslegung als förmliches Beteiligungsverfahren findet in jedem Bauleitplanverfahren Anwendung.

Derzeitige Beteiligungsverfahren

Vorhabenbezogener Bebauungsplan der Innenentwicklung Tö-100 "Westring/Zur Alten Weberei"

Stadtteil St. Tönis - Öffentliche Auslegung des Planentwurfes

Dateien zum Beteiligungsverfahren finden Sie am Ende der Seite rechts unter dem Reiter "Downloads".

 

Information der Stadt Tönisvorst zu Art. 13 DSGVO

Information der betroffenen Personen bei Direkterhebung (Art. 13 DSGVO)

Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren Information der betroffenen Personen Direkterhebung (Art. 13 DSGVO)

Verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung im Bauleitplanverfahren:

Stadt Tönisvorst, Fachbereich D - Abteilung 8 Stadtentwicklung, Planung, Umwelt und Klima

Anschrift: Bahnstraße 15, 47918 Tönisvorst

E-Mail-Adresse: stadtplanung@toenisvorst.de

Tel. Nr.: 02156/999-409

Datenschutzbeauftragte:

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E-Mail: datenschutz@krzn.de

Angaben zur Verarbeitungstätigkeit: 
Zwecke der Verarbeitungstätigkeit:

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt im Rahmen der Planungshoheit der Gemeinde, zum Zweck der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und insbesondere zur Durchführung von Bauleitplanverfahren. Im Rahmen dessen sind die Planerfordernisse und die Auswirkungen der Planung zu ermitteln und die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 3, 6 und 7 BauGB). Dazu erfolgt eine Erhebung personenbezogener Daten, soweit dies zur Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange notwendig ist. Die Verarbeitung von Adressdaten ist erforderlich, um der Pflicht zur Mitteilung des Abwägungsergebnisses nachzukommen.

Rechtsgrundlage der Verarbeitungstätigkeit:

Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO i. V. mit dem Datenschutzgesetz NRW sowie dem anzuwendenden Fachgesetz (BauGB)

Kategorien von Daten die verarbeitet werden:

Folgende Daten werden verarbeitet:

- Vorname, Nachname, Adresse und sonstige Kontaktdaten

- Daten, die städtebaulich und bodenrechtlich relevant sind

- Daten, die im Rahmen von Stellungnahmen abgegeben wurden (sog. aufgedrängte Daten)

Kategorien von Empfängern der Daten:

Personenbezogene Daten werden folgenden Empfängerinnen/Empfängern übermittelt:

- Gemeinderat zur Beratung und Entscheidung über die Abwägung

- Höheren Verwaltungsbehörden zur Prüfung von Rechtsmängeln

 

Information der betroffenen Personen bei Direkterhebung (Art. 13 DSGVO)

- Gerichten zur Überprüfung der Wirksamkeit der Bauleitpläne

- Dritten, die in die Durchführung des Verfahrens im Auftrag der Gemeinde eingebunden sind

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Zusätzliche Informationspflichten:

Speicherdauer der personenbezogenen Daten:

Die Gewährleistung eines Rechtsschutzes im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung erfordert die dauerhafte Speicherung personenbezogener Daten. Denn auch nach Ablauf der Fristen für die Erhebung einer Normenkontrollklage kann ein Bauleitplan Gegenstand einer gerichtlichen Inzidentprüfung sein. Sonstige Unterlagen werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen bzw. für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Rechte der betroffenen Person:

Sie haben ein Recht auf Auskunft (gem. Art. 15 DS-GVO) seitens des Verantwortlichen über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Löschung (Art. 17 DS-GVO), und auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 Abs. 1 DS-GVO). Des Weiteren haben Sie ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung (Art. 21 DS-GVO) sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO).

Möchten Sie von Ihren Rechten Gebrauch machen, wenden Sie sich bitte an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder die verantwortliche Stelle.

Beschwerderecht:

Sie haben ein Recht auf Beschwerde, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.

LDI NRW, Kavalleriestraße 2 4, 40213 Düsseldorf

Telefax 0211 38424 999

poststelle@ldi.nrw.de

 

Stand: 22.02.2021 

Terminvergabe

Um zu verhindern, dass sich zu viele Personen gleichzeitig zur Einsichtnahme aufhalten, wird im Interesse aller um eine Terminabsprache mit den unten angegebenen Ansprechpartner*innen gebeten.

Nachfragen?

Nachfragen sind während des vereinbarten Termines jederzeit möglich. Ein*e Mitarbeiter*in der Abteilung Stadtentwicklung, Planung, Umwelt und Klima hilft Ihnen gerne weiter.

Einsichtnahme

Hinter der Glastür wendet man sich direkt links in den Flur. Hier hängen zum einen Pläne an der Flurwand, zum anderen liegen weitere Dokumente auf einem Tisch aus.

 

Grundsätzliche Öffnungszeiten der Stadtplanung für Einsichtnahmen und Terminvergaben im Rahmen von Bauleitplanverfahren

Montag bis Donnerstag08.30 - 12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag08.30 - 12.00 Uhr

Verwaltungsgebäude Vorst (Zimmer 2)

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