Klima / Umweltschutz - Förderprogramme

Förderprogramm Lastenräder

Richtlinie zur Förderung von Lastenfahrrädern und Lastenanhängern

  1. Förderziele

Das Förderprogramm „Lastenräder für Tönisvorst“ verfolgt das Ziel, den Radverkehrsanteil im funktionalen

Verkehr in Tönisvorst zu erhöhen und ein verändertes Mobilitätsbewusstsein zu fördern.

  1. Gegenstand der Förderung

Gefördert wird der Erwerb von fabrikneuen oder gebrauchten (Ressourcenschutz)

  • Lastenpedelecs mit einer Zuladung von mindestens 40 kg ohne Fahrer
  • Lastenfahrrädern ohne Elektrounterstützung mit einer Zuladung von mindestens 40 kg ohne Fahrer
  • Lastenanhängern mit einer Zuladung von mindestens 45 kg
  1. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger 
    Antragsberechtigt sind natürliche Personen mit Erstwohnsitz in Tönisvorst.
  2. Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Förderquote für die o.g. Beschaffungen beträgt 30 %. Es gelten folgende maximale Förderhöchstgrenzen:

  • Lastenpedelecs: bis 1.000 Euro
  • Lastenräder ohne Elektrounterstützung: bis 500 Euro
  • Lastenanhänger: bis 100 Euro

Es ist nur ein Lastenfahrrad pro Wohneinheit förderfähig.

Die Zuwendung ist mit dem zugehörigen Vordruck vor Erwerb des Lastenrades oder Lastenanhängers zu beantragen.

Der Vordruck des Antrags ist beim obengenannten Ansprechpartner zu stellen.

  1. Antragstellung vor Kauf bzw. Maßnahmenbeginn

Der Förderantrag ist vor Abschluss des Kaufvertrags für das gewünschte Fahrzeug zu stellen. Der Kauf des Fahrzeuges darf erst nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides getätigt werden.

  1. Auszahlungsvoraussetzungen

Der Abschluss ist durch eine Kopie des Kaufvertrages inklusive einer Kopie der Kassenquittung des Händlers oder eines Überweisungsträgers oder eines Kontoauszugs bei der Stadt Tönisvorst vorzulegen.

Bei Gebrauchtfahrzeugen ist die Betriebsfähigkeit des Fahrzeugs durch eine Fachwerkstatt nachweisen zu lassen (Servicecheck).

Der oder die Antragstellende muss nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung einen Wohnsitz in Tönisvorst hat.

Die Zuwendungen werden in der Reihenfolge der eingehenden Beantragung bearbeitet, geprüft und bewilligt. Ein Rechtsanspruch auf Auszahlung besteht nicht.

Schicken Sie den Antrag einschließlich der geforderten Anlagen an folgende Anschrift:

Stadt Tönisvorst

Der Bürgermeister

Bahnstraße 15

47918 Tönisvorst

oder per E-Mail an: norbert.bing@toenisvorst.de

Antrag auf Förderung zur Anschaffung von
Lastenrädern und Lastenanhängern

Die Stadt Tönisvorst unterstützt eine klimafreundliche Mobilität in der Stadt und fördert deshalb die Anschaffung von Lastenrädern und -anhängern durch Privatpersonen und juristische Personen mit Erstwohnsitz in Tönisvorst. Alle Details zur Förderung entnehmen Sie bitte den Förderrichtlinien, die Sie ebenfalls auf der Website finden. Bei Fragen zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an: norbert.bing@toenisvorst.de , Tel: 02151-999404.

Für die Förderung werden städtische Haushaltsmittel aufgewendet. Die Stadt ist verpflichtet, sparsam, transparent und verantwortungsvoll mit diesen Mitteln umzugehen. Deswegen sind einige Angaben erforderlich, die in diesem Antrag abgefragt werden.

Derzeit stehen leider keine Fördermittel zur Verfügung. 

Förderprogramm „Tönisvorst blüht auf“

Förderrichtlinie Grün für die Stadt

Förderung privater und gewerblicher Bauwerks- und Umfeldbegrünung“

  1. Förderziel

Mit dem Ziel, das Wohnen und Arbeiten in den dichtbesiedelten und bioklimatisch belasteten Teilen des Stadtgebietes von Tönisvorst attraktiver zu machen und die stadtökologischen Verhältnisse zu verbessern, fördert die Stadt Tönisvorst Maßnahmen zur Begrünung von Dächern und Fassaden, zur Umgestaltung und Begrünung von Innenhöfen und Vorgärten, zur Entsiegelung von privaten und gewerblichen Flächen und für Baumneupflanzungen in Form von fachlicher Beratung und durch Gewährung von Kapitalzuschüssen nach Maßgabe dieser Richtlinie.

  1. Räumlicher Geltungsbereich

Die Richtlinie findet Anwendung im gesamten Stadtgebiet von Tönisvorst. Besonders gefördert werden Begrünungs- und Umgestaltungsmaßnahmen in bioklimatisch stärker belasteten Stadtbereichen.

  1. Antragsberechtigte
    Antragsberechtigt sind
  2. Eigentümer und Eigentümergemeinschaften von privaten und gewerblichen Gebäude- und Grundstücksflächen,
  3. Pächter, Mieter und Mietergemeinschaften mit Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümergemeinschaft.

Ausgeschlossen von der Förderung sind städtische Gesellschaften.

Bei Eigentümergemeinschaften müssen die schriftlichen Einverständniserklärungen aller Eigentümer vorliegen.

Für jedes Objekt ist insgesamt nur ein Antrag zulässig.

4. Geförderte Maßnahmen

Grundsätzlich nicht förderfähig ist die Neuanlage von Flächen mit Zierkies, Schotter und Kunstrasen sowie die Aufstellung von Gabionen, Kübeln oder anderen mobilen Behältern und deren Bepflanzung.

4.1 Dachbegrünung

Es werden alle Maßnahmen zur Herstellung einer dauerhaft funktionsfähigen, zusammenhängenden extensiven oder intensiven Begrünung auf Dächern gefördert.

Hierzu gehören:

  1. vorbereitende, baulich-konstruktive oder sonstige Maßnahmen (u.a. zur Erhöhung der Tragfähigkeit im Dachbereich, Sanierung der Dachabdichtung etc.) im fachlich sinnvollen und notwendigen Rahmen, soweit der hiermit verbundene Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem aus der Begrünung zu erwartenden ökologischen und gestalterischen Nutzen steht,
  2. das Verlegen einer Wurzelschutzfolie,
  3. der Einbau einer Drainschicht und von Anlagen zur Wasserbevorratung,
  4. das Aufbringen von vegetationstragenden Substraten,
  5. die Herstellung einer dauerhaften Bepflanzung.

Die Maßnahmen sind von einem Fachbetrieb entsprechend FLL-Dachbegrünungsrichtlinien in ihrer aktuellen Fassung auszuführen. Die Maßnahmen müssen in ihrer Gesamtheit aus fachlicher Sicht geeignet sein, die ökologischen (insbesondere die kleinklimatischen) Verhältnisse und/oder den Erlebniswert des unmittelbaren Wohnumfeldes zu verbessern.

4.2 Fassadenbegrünung

Es werden Maßnahmen gefördert, die zu einer dauerhaft funktionsfähigen Begrünung (Verwendung ausdauernder Arten) von Gebäudefassaden und sonstigen Bauwerken (Mauern, Zäunen etc.) führen.

Hierzu gehören:

a) vorbereitende und standortverbessernde Maßnahmen (Anlage von Pflanzgruben, Einbau von Pflanzschächten, Bodenaustausch etc.),

b) das Anbringen von Kletterhilfen wie Rankgerüste und Spanndrähte, soweit fachlich sinnvoll,

c) Systeme für wandgebundene Fassadenbegrünung,

d) das Setzen von ausdauernden situations- und standortgerechten Kletterpflanzen.

Die Maßnahmen sind von einem Fachbetrieb entsprechend FLL-Fassadenbegrünungsrichtlinien in ihrer aktuellen Fassung auszuführen. Die Maßnahmen müssen aus fachlicher Sicht in ihrer Gesamtheit geeignet sein, mittel- bis langfristig eine Belebung des Straßenbildes und/oder eine Verbesserung der ökologischen Verhältnisse im unmittelbaren Wohnumfeld zu bewirken.

4.3 Innenhofbegrünung

Gefördert werden dauerhafte Umgestaltungs- und Begrünungsmaßnahmen in Innenhofbereichen und Hofzugängen, die an Gebäuden liegen, die mindestens zwei Vollgeschosse und drei Wohneinheiten haben. Ist der Innenhofbereich mehreren Gebäuden zugeordnet, muss der o. g. Gebäudetyp überwiegen. Die umgestalteten und begrünten Innenhöfe müssen dauerhaft in einem guten Pflegezustand gehalten werden.

Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören z. B.

a) vorbereitende Arbeiten wie der Abbruch von Mauern und Gebäuden,

b) Schaffung und Verbesserung von Innenhofzugängen oder von Zugängen zu benachbarten Hofbereichen,

c) Entsiegelung von befestigten Flächen (z. B. Asphalt- und Betonflächen) und Neubau von Wegen mit  wasserdurchlässigen Materialien, wobei eine Reduzierung der insgesamt versiegelten Flächen von mind. 50 % erreicht werden muss, 

d) vorbereitende Arbeiten, die die Eignung von Flächen als Vegetationsstandort verbessern,

e) standortgerechte Bepflanzung von reaktivierten Flächen mit Bäumen, Sträuchern, Stauden etc. sowie Anlage von Pflanzbeeten,

f) Errichten von Sitzgruppen (ortsfest) und Pergolen,

g) Bau von Regenwasserzisternen oder kleinen Teichen zur Rückhaltung von Niederschlagswasser,

h) Schaffung von Spielmöglichkeiten (ortsfeste Einbauten) für Kinder,

i) Anlage von Kompostplätzen zur Eigenkompostierung von organischen Garten- und Küchenabfällen.

Die Maßnahmen müssen aus fachlicher Sicht in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Nutzbarkeit von Innenhöfen als Erlebnis-, Erholungs- und Kommunikationsräume für alle Hausbewohner erheblich zu verbessern. Von den Maßnahmen muss zudem eine ökologisch positive Wirkung insbesondere im Hinblick auf das Kleinklima, den Grundwasserhaushalt und/oder den Arten- und Biotopschutz ausgehen.

4.4 Vorgartenbegrünung und Schottergartenentsiegelung

Gefördert werden dauerhafte Umgestaltungs- und Begrünungsmaßnahmen in Bereichen, die zwischen Straßenraum und Gebäuden auf nichtöffentlichen Grundstücksflächen liegen und als Vorgärten genutzt werden können. Die umgestalteten und begrünten Vorgärten müssen in einem guten Pflegezustand gehalten werden.

 

Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören:

a) vorbereitende Arbeiten, die die Eignung von Flächen als Vegetationsstandort verbessern,

b) Entsiegelung von Schottergärten mit dauerhafter und standortgerechter Begrünung von reaktivierten Flächen (Bepflanzung mit Bäumen, Sträuchern, Stauden etc.).

Die Maßnahmen müssen in ihrer Gesamtheit aus fachlicher Sicht geeignet sein, die ökologischen (insbesondere die kleinklimatischen) Verhältnisse und/oder den Erlebniswert des unmittelbaren Wohnumfeldes zu verbessern.

4.5 Flächenentsiegelung

Gefördert werden Entsiegelungsmaßnahmen auf privaten und gewerblichen, nicht überdachten Flächen (z. B. Zufahrtswege, Einfahrten, Abstellflächen, Stellplätzen etc.) und deren Umwandlung in unversiegelte oder wasserdurchlässig befestigte Flächen. Die dauerhaft entsiegelten Flächen müssen in einem guten Pflegezustand gehalten werden.

Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören:

a) Entsiegelung von versiegelten Flächen (z. B. Asphalt- und Betonflächen, Beton- Pflasterflächen mit geringem Fugenanteil),

b) Bodenaufbereitung für die Neuanlage von unversiegelten bzw. wasserdurchlässig befestigten Flächen,

c) Anlage wasserdurchlässiger Alternativen (z. B. Rasen, Schotterrasen, Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster, Rasenwabe),

d) fachgerechte Entsorgung der entfernten Materialien.

Die Maßnahmen müssen aus fachlicher Sicht in ihrer Gesamtheit geeignet sein, mittel- bis langfristig eine Belebung des Straßenbildes, die Grundwasserneubildung und/oder eine Verbesserung der ökologischen Verhältnisse im unmittelbaren Wohn- oder Arbeitsumfeld zu bewirken.

Bei der Entsiegelung von privaten, industriellen und gewerblichen Flächen, insbesondere bei Grundstücken in Wasserschutzzonen, ist die Unschädlichkeit der Versickerung von Niederschlagswasser für den Wasserhaushalt festzustellen und in Form einer wasserrechtlichen Genehmigung der Wasserbehörde in Tönisvorst vorzulegen.

4.6 Baumpflanzungen oder Pflanzungen von Obstbaumhochstämmen, Spalier- oder Säulenobst

Gefördert werden die unter 4.6 genannten Neupflanzungen auf privaten und gewerblichen Grundstücken. Die Förderung umfasst:

a) Investitionskosten für standortgerechte und heimische Hochstämme, Obstbaumhochstämme oder Insekten/ - Vogelnährgehölze mit einem Stammumfang von mindestens 16-18 cm (in 1 m Höhe),

b) Investitionskosten für zukunftsfähige Klimabäume mit einem Stammumfang von mindestens 16-18 cm (in 1 m Höhe),

c) Investitionskosten für Spalier- und Säulenobst als Kleinstgehölze

d) Investitionskosten für Pflanzmaterial,

e) Pflanzarbeiten, ausgeführt durch einen Fachbetrieb entsprechend den aktuellen FLL- Empfehlungen für Baumpflanzungen bzw. der aktuellen DIN 18916 oder bei nachgewiesener Eignung in Eigenregie.

0Die Umgebung des Baumes im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich darf nicht nachteilig für das Baumwohl verändert werden (z. B. durch Versiegelungen, Bodenverdichtung, unsachgemäße Rückschnitte). Von dieser Regelung ausgenommen sind Eingriffe zur Gefahrenabwehr bzw. zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit.

4.7 Umwandlung Zierrasen in Wildblumenwiese

Kostenlose Ausgabe von zertifiziertem Regio-Saatgut (regionale Saatgutmischungen mit heimischen Wildblumen bestehend zu 90% aus Wildkräutern und 10% konkurrenzschwachen Gräsern) zur Begrünung und Umwandlung von Rasen- oder Gartenflächen in eine Wildblumenwiese ab einer Flächengröße von 15 m2 bis 2.500 m2. Die Pflanzfläche ist vor Einsaat vollständig von Rasen und Grasnarbe (durch Abschälen) zu befreien und möglichst mit Sand abzumagern.

Die geförderte Wildblumenwiese ist nachhaltig zu sichern und zu erhalten und per Fotodokumentation zu belegen (drei Jahre bei einer Fläche von 15 m2 bis 1.000 m2, fünf Jahre bei einer Fläche bis von 1.000 m2 bis 2.500 m2).

4.8 Erstausstattung Urban Gardening

Gefördert wird die Erstanlage von Mietergärten und/oder urbanen Gärten durch die Erstausstattung mit Werkzeugen, Wasserbehältern, temporären Gerätekisten oder Gerätepavillion/Regenunterständen max. 50% der Erstanschaffungskosten nach Vorabstimmung und gegen Nachweis.

Die Maßnahmen müssen in ihrer Gesamtheit aus fachlicher Sicht geeignet sein, die ökologischen (insbesondere die kleinklimatischen) Verhältnisse und/oder den Erlebniswert des unmittelbaren Wohn- und Arbeitsumfeldes zu verbessern.

5. Fördervoraussetzungen

Durch Kapitalzuschüsse gefördert werden Maßnahmen zur Begrünung von Dächern und Fassaden, zur Umgestaltung und Begrünung von Innenhöfen und Vorgärten, zur Entsiegelung privater und gewerblicher Flächen und für Baumneupflanzungen, soweit sie nicht

a) als Auflage in einer Baugenehmigung, im Rahmen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans oder in städtebaulichen Verträgen festgesetzt sind,

b) auf Grund sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften zwingend vom Antragsteller oder Eigentümer der Flächen, auf denen die Maßnahmen durchgeführt werden sollen, vorzunehmen sind,

c) bauplanungsrechtliche, bauordnungsrechtliche, denkmalschutzrechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzen (ggf. erforderliche Genehmigungen sind bis zur Zuschussbewilligung vorzulegen),

d) bereits im Rahmen anderer Förderprogramme bezuschusst werden (z. B. KfW- Förderprogramm „Energieeffiziente Sanierung“),

e) auf Grundstücken oder an baulichen Anlagen, die sich im kommunalen Eigentum, im Eigentum des Landes Nordrhein Westfahlen oder der Bundesrepublik Deutschland befinden, durchgeführt werden,

f) Gegenstand von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind.

 

6. Art und Höhe der Förderung

6.1 Gewährung von Kapitalzuschüssen

 

Für alle förderfähigen Maßnahmen im Sinne des Punktes 4 dieser Richtlinie wird ein einmaliger, anteiliger und nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den tatsächlichen Kosten bzw. zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (einschließlich Mehrwertsteuer), die dem Antragsteller (Zuschussempfänger) aus der Realisierung dieser Maßnahmen entstehen, aus den für diesen Zweck bereitgestellten Haushaltsmitteln der Stadt Tönisvorst gewährt.

Zuschussfähige Kosten sind:

a) Material- und Pflanzkosten,

b) Planungskosten, wenn der Antragsteller die Planung der Maßnahmen an fachkundige Dritte (z. B. Architekten,  Landschaftsarchitekten) vergibt,

c) Ausführungskosten, wenn der Antragsteller die Ausführung der Maßnahmen fachkundigen Dritten (z. B. Unternehmen des Garten- und Landschaftsbaues) überträgt.

Aus den unter a) bis c) genannten Kosten sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zu ermitteln. Soweit diese

  • bei Maßnahmen, die nicht in Eigenregie durchgeführt werden, über 1.500 Euro und
  • bei Maßnahmen, die in Eigenregie durchgeführt werden, über 3.000 Euro liegen, sind jeweils drei vergleichbare und prüffähige Kostenangebote einzuholen. Die Ermittlung der zuschussfähigen Gesamtkosten erfolgt auf der Grundlage des jeweils niedrigsten Angebotes unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte.

Die Mehrwertsteuer zählt nicht zu den zuschussfähigen Kosten, wenn der Antragsteller den Vorsteuerabzug geltend machen kann.

6.1.1 Dachbegrünung

Der anteilige Zuschuss zu den Gesamtkosten gemäß Punkt 4.1 beträgt 25 v. H. oder maximal 1.000 Euro bei extensiven Dachbegrünungen sind Gesamtkosten in Höhe von maximal 60 Euro pro m2 und bei der intensiven Dachbegrünung in Höhe von maximal 100 Euro pro m2 zuschussfähig.

6.1.2 Fassadenbegrünung

Der anteilige Zuschuss zu den Gesamtkosten gemäß Punkt 4.2 beträgt 50 v. H. oder maximal 800 Euro

6.1.3 Innenhofbegrünung

Der anteilige Zuschuss zu den Gesamtkosten gemäß Punkt 4.3 beträgt 25 v. H. oder maximal 2.000 Euro

6.1.4 Vorgartenbegrünung und Schottergartenentsiegelung

Der anteilige Zuschuss zu den Gesamtkosten gemäß Punkt 4.4 beträgt 50 v. H., oder maximal 2.000 Euro

6.1.5 Flächenentsiegelung

Der anteilige Zuschuss zu den Gesamtkosten gemäß Punkt 4.5 beträgt 25 v. H. oder maximal 2.000 Euro

6.1.6 Baumpflanzungen oder Pflanzung von Obstbaumhochstämmen, Spalier- und Säulenobst

Der anteilige Zuschuss zu den Gesamtausgaben gemäß Punkt 4.6 beträgt 50 v. H. oder maximal 500 Euro für neugepflanzte Bäume oder Obstbaumhochstämme.

6.1.7 Umwandlung Zierrasen in Wildblumenwiese (mehrjährig)

100 v. H. Förderung der Ausgaben für Saatgut oder maximal 200 Euro

6.1.8 Erstausstattung Urban Gardening

Der anteilige Zuschuss zu den Gesamtausgaben gemäß Punkt 4.8 beträgt: max. 50 v. H. der Erstanschaffungskosten für Werkzeuge, Wasserbehälter, temporäre Gerätekisten oder Gerätepavillions/ Regenunterstände oder maximal 1.000 Euro

7. Verfahren

Zuschüsse werden nur gewährt, wenn vorab ein entsprechender schriftlicher Antrag gestellt wurde und von der Stadt Tönisvorst ein Zuwendungsbescheid erteilt wurde.

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung von Zuschüssen sind vor Beginn der Maßnahme vom Antragsberechtigten durch vollständiges Ausfüllen und Einreichen des dafür bestimmten Vordrucks bei der:

Stadt Tönisvorst

Fachbereich D

Stadtentwicklung, Planung, Umwelt und Klima

St. Töniser Str. 8

47918 Tönisvorst

Ansprechpartner: norbert.bing@toenisvorst.de, carsten.kuhnen@toenisvorst.de

zu stellen.

Weitere Informationen sind unter der o.g. Internetadresse sowie unter der Telefonnummer 02151- 999404 erhältlich.

Mit dem Antrag sind einzureichen:

a) Übersichtsplan im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1.000, aus dem die Lage und Größe des Objektes, das begrünt, umgestaltet oder entsiegelt werden soll, im näheren baulichen Umfeld deutlich erkennbar wird,

b) Detailplan im Maßstab 1 : 100 oder 1 : 200, aus dem die beabsichtigte Gestaltung ersichtlich wird (einschließlich Vegetation und bei Dachbegrünungen Stärke der Substratschicht) und der eine ausreichende Prüfung der hierfür erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.

 

Bei Fassadenbegrünungen ist die Kennzeichnung der geplanten Pflanzgruben auf einem Lageplan ausreichend, soweit keine Installation von Kletterhilfen beabsichtigt wird.

Bei Baumpflanzungen ist die Kennzeichnung des geplanten Standortes zu vermerken.

a) Lageplan oder eine aussagekräftige maßstäbliche Skizze, aus dem die Fläche für die Begrünungsmaßnahme mit Maßangaben zweifelsfrei entnommen werden kann

b) Ausführungsbeschreibung der geplanten Maßnahmen, wenn diese in Eigenleistung durchgeführt werden bzw. Kurzbeschreibung des Vorhabens bzw. Konzeptes

c) Verbindliche und detaillierte Kostenvoranschläge oder -schätzungen. Diese müssen durch Vorlage aller eingeholten Kostenangebote nachgewiesen werden.

d) Erklärung des Antragstellers, ob er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist

e) Nachweis erforderlicher Genehmigungen (für Dach- und Fassadenbegrünung auch Nachweis der Statik)

f) Eigentümerbeschluss bei Wohnungseigentümergemeinschaften

g) Vollmachtserklärung, falls Antragssteller(in) Beauftragte(r) der Eigentümer

h) Schriftliche Darlegung der Haftungsübernahme für den urbanen Garten

i) Erklärung, dass die Gesamtfinanzierung für das Zuschussobjekt sichergestellt ist. 7.2 Bewilligungsverfahren

j) Liegen die Voraussetzungen nach Maßgabe dieser Richtlinie vor, so kann ein Zuwendungsbescheid über die Gewährung des jeweiligen Zuschusses ergehen.

k) Mit der Durchführung der förderfähigen Maßnahmen darf erst nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides begonnen werden, spätestens jedoch bis drei Monate nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Der Beginn der Maßnahmen ist dem Fachbereich D/ Abteilung 8 Stadtentwicklung, Planung, Umwelt und Klima anzuzeigen. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn während des Antragsverfahrens muss beim Fachbereich D/ Abteilung 8 Stadtentwicklung, Planung, Umwelt und Klima angezeigt werden. Mit der Anzeige des vorzeitigen Maßnahmenbeginns wird kein Anspruch auf eine spätere Zuwendung begründet.

l) Dem Fachbereich D/ Abteilung 8 Stadtentwicklung, Planung, Umwelt und Klima ist spätestens drei Monate nach Abschluss der Maßnahmen eine Schlussrechnung unter Beifügung aller für eine Prüfung notwendigen Unterlagen vorzulegen (Verwendungsnachweis/Zahlungsbeleg).

m) Der Anspruch auf Bezuschussung erlischt neun Monate nach Vorliegen des Zuwendungsbescheides. In begründeten Fällen kann diese Frist auf schriftlichen Antrag verlängert werden (Bewilligungszeitraum).

n) Die Durchführung der Maßnahmen kann vom Fachbereich D/ Abteilung 8 Stadtentwicklung, Planung, Umwelt und Klima überwacht werden. Der Antragsteller hat die Überprüfung zu ermöglichen und sicherzustellen.

o) Der Abschluss der Maßnahmen ist dem Fachbereich D/ Abteilung 8 Stadtentwicklung, Planung, Umwelt und Klima anzuzeigen.

 

p) Nach Abschluss der Maßnahmen erfolgt eine Überprüfung durch Fachbereich D/ Abteilung 8 Stadtentwicklung, Planung, Umwelt und Klima vor Ort.

q) Der Zuschuss kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die eingegangenen Verpflichtungen nicht eingehalten werden oder gegen diese Richtlinie verstoßen wird. In diesem Fall ergeht ein Aufhebungs- und ggf. ein Rückforderungsbescheid. Die Stadt Tönisvorst ist berechtigt, die Zuwendung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen oder zu widerrufen. Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie als Folge davon die Rückforderung der Zuwendung inklusive der zu entrichtenden Zinsen richten sich nach § 1 VwVfg i. v. m. §§ 48 ff VwVfg.

8. Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid

a)Das begrünte, umgestaltete und/oder entsiegelte Objekt ist mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren (drei bis fünf Jahre für Wildblumenwiesen) in dem Zustand zu erhalten, den es nach Durchführung der geförderten Maßnahmen hat (Zweckbindung). Die geförderte Baumneupflanzung ist dauerhaft zu erhalten.

b) Im Fall einer Innenhofbegrünung oder -umgestaltung hat der Eigentümer, allen Bewohnern der dem Innenhof zugeordneten Wohnungen, dessen Nutzung zu ermöglichen.

c) Im Fall einer Flächenentsiegelung muss eine Boden- und Grundwassergefährdung als Folge der Entsiegelung ausgeschlossen sein. Für zu entsiegelnde Flächen, die sich in Wasserschutzzonen befinden, ist eine Genehmigung der Wasserschutzbehörde vorzulegen.

d) Zu beachten sind einschlägige DIN-Normen wie DIN 18915, 18916 und 18920, sowie die „anerkannten Regeln der Technik“ in der jeweils aktuellen Fassung, die FLL-Richtlinien für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen, die FLL-Richtlinien für die Planung, Ausführung und Pflege von Fassadenbegrünungen, sowie die FLL-Richtlinien für Baumpflanzungen Teil 1 und 2 in der jeweils aktuellen und gültigen Fassung.

e) Der Eigentümer, der selbst nicht Zuschussempfänger ist, übernimmt die Rückzahlungsverpflichtung gemäß Punkt 7.2 i) für den Fall, dass der Zuschussempfänger vor Ablauf von zehn Jahren (drei bis fünf Jahre für Wildblumenwiesen) aus seinem Miet-/ Pachtverhältnis ausscheidet oder seine dingliche Berechtigung verliert. Veräußert der Eigentümer das begrünte, umgestaltete und/oder entsiegelte Objekt vor Ablauf von zehn Jahren, hat er vertraglich sicherzustellen, dass der neue Eigentümer die Zweckbindung einhält und gegebenenfalls den Zuschuss zurückzahlt.

f) Für dieselbe Maßnahme dürfen nicht gleichzeitig Fördermittel aus anderen Programmen in Anspruch genommen werden. Der Antragsteller hat den Umfang aus Eigenmitteln oder Eigenleistungen zur Umsetzung der Maßnahme nachzuweisen.

g) Der Zuschussempfänger zeigt dem Fachbereich D/ Abteilung 8 Stadtentwicklung, Planung, Umwelt und Klima an, wenn Umstände sich ändern oder wegfallen, die für die Bewilligung des Zuschusses maßgeblich waren.

h) Führen die geförderten Maßnahmen zu einer Mieterhöhung, liegt eine nicht sachgerechte Verwendung der Fördermittel vor, so dass eine Rückforderung der gewährten Fördermittel durch den Fördergeber grundsätzlich erfolgt. Beim vorliegenden Förderprogramm handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Tönisvorst.

Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuwendungen besteht nicht. Die Zuwendungsgewährung erfolgt im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel. Die Zuwendungen werden in der Reihenfolge der eingehenden Beantragung bearbeitet, geprüft und bewilligt.

Ein Rechtsanspruch auf Auszahlung besteht nicht.

Das Einbringen von Arbeiten in Eigenleistung ist nur dann zulässig, wenn dies vorher mit der Bewilligungsbehörde abgesprochen wird. Es ist ein Nachweis vorzulegen, dass die Leistung fachgerecht erbracht wurde.

Schicken Sie den Antrag einschließlich der geforderten Anlagen an folgende Anschrift:

Stadt Tönisvorst

Der Bürgermeister

Bahnstraße 15

47928 Tönisvorst

oder per E-Mail an: norbert.bing@toenisvorst.de

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