Schülerbeförderung

Im Rahmen der derzeit gültigen Schülerfahrkostenverordnung besteht in der Regel ein Anspruch auf Übernahme von Schüler*innenfahrkosten durch den Schulträger, wenn der kürzeste Schulweg (Fußweg) von dem Hauptwohnsitz in der einfachen Entfernung bis zur Schule für die Schülerinnen und Schüler

  • der Primarstufe mehr als 2 km,
  • der Sekundarstufe I (5. – 10. Klassen) mehr als 3,5 km und
  • der Sekundarstufe II (11. -12. Klassen) mehr als 5 km beträgt.

Der Erstattungshöchstbetrag liegt bei maximal 100 Euro monatlich.                                                                      

Im Auftrag der Stadtverwaltung sind im gesamten Stadtgebiet Schulbusse eingesetzt. Die Teilnahmeberechtigung an diesem Schüler*innenspezialverkehr wird auf Antrag von der Stadtverwaltung beschieden.

Bei Inanspruchnahme des öffentlichen Personenverkehrs kann ein Antrag auf ein ermäßigtes DeutschlandTicket gestellt werden.

Den „Antrag auf Feststellung der Anspruchsberechtigung für ein ermäßigtes Schüler*innenticket“ erhalten Sie ebenfalls bei der Stadtverwaltung. Voraussetzung ist, dass eine städtische Schule besucht wird.

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