Steuerwesen

Im Bereich Steuerwesen werden die sogenannten Grundbesitzabgaben (Grundsteuer, Abfallentsorgungsgebühren, Straßenreinigungsgebühren, Niederschlagswassergebühren, Schmutzwassergebühren sowie die Gewässerunterhaltungsgebühren) bei den Grundstückseigentümern mit dem Bescheid über Steuern und sonstigen Abgaben erhoben und „in Rechnung" gestellt.

Weiterhin werden die Gewerbesteuer, Hundesteuer sowie die Vergnügungssteuer bearbeitet. 

Diese Steuern werden ebenfalls bei den Steuerpflichtigen mit dem entsprechenden Steuerbescheid festgesetzt.

Hier finden Sie die aktuellen Steuer- und Gebührensätze.

Auch im Bereich des Städtischen Abwasserbetriebes ist der Bereich Steuerwesen tätig.

Zu den aktuellen Entwicklungen betreffend der beim Bundesverfassungsgericht vorliegenden Entscheidung zur Grundsteuer verweise ich auf die nachfolgenden Erläuterungen zur Grundsteuer.

Ich will mein Haus/meine Eigentumswohnung verkaufen. Was muss Ich beachten?

Sie haben eine Immobilie veräußert oder erworben? Dann beachten Sie bitte folgendes: Die Steuerabteilung wird nicht unmittelbar von den Notaren oder dem Grundbuchamt über den Eigentumswechsel unterrichtet. Informationen über den Eigentumswechsel gehen hier, nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages, erst sehr viel später durch die Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamtes ein. Die Fortschreibung des Grundbesitzes auf den/die Erwerber*in seitens des Finanzamtes erfolgt grundsätzlich zum 01. Januar des auf den Zeitpunkt der Veräußerung folgenden Jahres. Bei einem Eigentumswechsel endet daher die Grundsteuerpflicht nicht schon zum Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs (Übergang von Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren auf den/die Erwerber*in). Der/Die bisherige Eigentümer*in bleibt für das gesamte Kalenderjahr Steuerschuldner*in und damit auch zahlungspflichtig. Ungeachtet dessen besteht die Möglichkeit die anteilige Grundsteuer des laufenden Kalenderjahres mit dem/die Erwerber*in nach den Vereinbarungen im Kaufvertrag zu verrechnen. Sofern der Grundbesitz in seiner Gesamtheit veräußert wurde, kann der Eigentumswechsel hier vorab bearbeitet werden. Gegen Vorlage des Kaufvertrages bzw. einen Auszug mit Angaben über

  • die Vertragsparteien (Veräußerer und Erwerber*in)
  • den Vertragsgegenstand (Gemarkung, Flur, Flurstück usw.)
  • Besitzübergang (mit Kaufpreiszahlung bitte Nachweis über vollständige Kaufpreiszahlung beifügen)

erfolgt die Umschreibung auf den/die Erwerber*in zum 01.01. des Folgejahres.

Was ist die Grundsteuer und wie  wird sie berechnet?

Die Grundsteuer gehört wie die Gewerbesteuer zu den Realsteuern. Sie bezieht sich daher ausschließlich auf den Grundbesitz. Die Grundsteuer wird unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Eigentümers / der Eigentümerin und von individuellen Belastungen des Grundbesitzes erhoben. Unterschieden wird die Grundsteuer in

  • Grundsteuer A (Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft)
  • Grundsteuer B (alle sonstigen Grundstücke und Immobilen)

Besuchen Sie unsere ausführlichen Informationen zur Grundsteuer.

Aktuelle Entwicklung zur Grundsteuer

Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Grundsteuer

Am 10.04.2018 hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe seine seit langem erwartete Entscheidung zum Bewertungsrecht und zur Grundbesteuerung verkündet.

In einer Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 sind neue Grundsteuerwerte festzustellen, die der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zugrunde gelegt werden.

Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid und einen Grundsteuermessbescheid aus. 

Beide Bescheide sind keine Zahlungsaufforderungen. Sie sind die Grundlage und bindend für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Stadt Tönisvorst. Einwendungen gegen die Grundlagenbescheide sind daher, unter Angabe des Aktenzeichens, grundsätzlich an das zuständige Finanzamt zu richten.


Mitteilung des Städte- und Gemeindebund vom 23.01.2024

Grundsteuer-Hotline der Finanzämter – Änderung der Servicezeiten

Zur Umsetzung der Grundsteuerreform sind in den Finanzämtern des Landes Nordrhein-Westfalen seit dem 01.04.2022 Telefonhotlines eingesetzt. Über die Hotlines werden Fragen der Bürgerinnen und Bürger rund um die Grundsteuerreform beantwortet. Die Grundsteuerhotlines sind landesweit unter einer einheitlichen telefonischen Durchwahlnummer (- 1959) erreichbar.

Die Servicezeit der Finanzämter für Fragen rund um die Grundsteuerreform von Montag bis Freitag wird ab dem 1. Februar 2024 auf 9:00 bis 13:00 Uhr angepasst.


Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer ab 2025

Was sind Grundbesitzabgaben?

Zu den sogenannten Grundbesitzabgaben zählen die Grundsteuer, die Gebühren

für Abfallentsorgung, Straßenreinigung, Entwässerung sowie die Gewässerunterhaltungsgebühren. Während die Grundsteuer ohne konkrete Gegenleistung erhoben wird und allein der Einnahmebeschaffung dient, werden die v.g. Gebühren (auch öffentliche Abgaben) als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erhoben. Sofern Sie ein Grundstück oder eine Immobilie Ihr Eigen nennen, werden die Grundbesitzabgaben mit dem „Bescheid

über Steuern und sonstige Abgaben" zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres für das gesamte Jahr festgesetzt und sind zu je einem Viertel des Gesamtbetrages zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten. Abweichend hiervon können Sie den Jahresbetrag der Grundbesitzabgaben auch zum 01.07. zahlen. Ein entsprechender Antrag kann schriftlich bis zum 30.09. mit Wirkung ab dem Folgejahr gestellt werden. Dieser Antrag kann selbstverständlich jederzeit rückgängig gemacht werden, Änderungen im laufenden Kalenderjahr sind allerdings nicht möglich.

Was ist die Gewerbesteuer?

Die Gewerbesteuer zählt als Realsteuer zu den klassischen Kommunalsteuern und ist in der Regel die wichtigste Einnahmequelle einer Gemeinde. Grundlage der Steuererhebung ist das Gewerbesteuergesetz.

Der Gewerbesteuerpflicht unterliegt jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.

Die Besteuerungsgrundlagen werden von den Finanzämtern  anhand von abgegebenen Steuererklärungen ermittelt und in Steuermessbescheiden für die einzelnen Veranlagungsjahre bindend festgesetzt.

Nach einer Gesetzesänderung werden ab dem 01.01.2019 die Gewerbesteuermessbescheide ausschließlich durch die Finanzverwaltung bekannt gegeben. Die Stadtverwaltung erhält vom Finanzamt eine Mitteilung über die Höhe des Messbetrages.

Berechnung

Die Gewerbesteuer wird von der Gemeinde aufgrund dieses Gewerbesteuermessbetrags - im Fall der Zerlegung aufgrund des Zerlegungsanteils - mit einem Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben. Derzeit beträgt der vom Rat der Stadt Tönisvorst beschlossene Hebesatz 485 %.

Beispiel:  Gewerbesteuermessbetrag  3.500,00 €   x   485 %   =   16.975,00 € Gewerbesteuer

Festsetzung

Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt üblicherweise in vierteljährlichen Raten:

15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres

Nachforderungen für Vorjahre können von diesen Fälligkeitsterminen abweichen.

Wichtig: Soweit Einwendungen gegen die Besteuerungsgrundlagen bestehen, sind diese - wie ein evtl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - beim zuständigen Finanzamt vorzubringen.

Was ist die Hundesteuer?

Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, die für das Halten eines Hundes erhoben wird. Ziel der Hundesteuer ist die Begrenzung der Anzahl der Hunde in der Gemeinde. Die Festsetzung der Hundesteuer obliegt den jeweiligen Städten und Gemeinden.

Hundesteuer ist nur für privat gehaltene Hunde zu entrichten. Hunde, die aus gewerblichen oder betrieblichen Gründen gehalten und auch aus Mitteln des Gewerbes oder Betriebes unterhalten werden, unterliegen nicht der Hundesteuerpflicht.

Die Anmeldung des Hundes oder der Hunde hat innerhalb von 2 Wochen nach Aufnahme in den Haushalt zu erfolgen.

Beginn der Steuerpflicht ist der 1. Tag des Monats, in dem der Hund in den Haushalt aufgenommen worden ist. Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde in das Stadtgebiet Tönisvorst beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Hunden, die dem Halter/der Halterin durch Geburt von einer von ihm/ihr gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. 

Bitte beachten Sie, dass Sie verschiedene Steuerermäßigungen beantragen können.

Steuersätze / Steuersätze gefährliche Hunde

Die Hundesteuermarke(n) erhalten Sie bei Anmeldung in einer der Verwaltungsstellen sofort, ansonsten kurzfristig nach der Anmeldung zusammen mit dem Steuerbescheid.

Die Abmeldung des Hundes hat innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen, nachdem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wurde, verstorben ist oder bei Wegzug des Halters/der Halterin in eine andere Stadt. Mit der Abmeldung ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt zurückzugeben.

Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wurde, verschieden ist oder der Wegzug in eine andere Stadt erfolgte.

An- und Abmeldungen von Hunden können persönlich oder schriftlich, per Post oder per E-Mail an Abt3@toenisvorst.de vorgenommen werden.

Einzelheiten zu Besteuerung entnehmen Sie bitte der Hundesteuersatzung der Stadt Tönisvorst

Was ist die Vergnügungssteuer?

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer bei der man im Gegensatz zur Verbrauchssteuer von einer "Gebrauchssteuer" spricht. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass mit ihr die erhöhte wirtschaftliche Leistungskraft erfasst werden soll. Sie ist grundsätzlich auf Privatkonsum gerichtet und erfordert das Einsetzen finanzieller Mittel auf Seiten des Vergnügenden. Die Besonderheit der Vergnügungssteuer gegenüber anderen Aufwandssteuern besteht darin, dass der/die Steuerschuldner*in nicht der/die Teilnehmer*in der vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltung ist, sondern der/die Veranstalter*in.

Die Stadt Tönisvorst erhebt die Vergnügungssteuer für:

  • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
  • Striptease-Vorführungen und Darbietung ähnlicher Art,
  • die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars-, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen,
  • Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen,
  • Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen sowie
  • das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten
  • Wettbüros

Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem entsprechenden Steuergegenstand oder Besteuerungstatbestand.

Diese richten sich

  • nach dem Spieleinsatz (Apparate mit Gewinnmöglichkeit)
  • nach deren Anzahl (Apparate ohne Gewinnmöglichkeit)

Spieleinsatz ist die Summe der von den Spieler*innen je Apparat zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge.

  • nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume oder
  • nach dem Entgelt, dass für eine Teilnahme an einer Veranstaltung erhoben wird.

Die Tanzveranstaltungen und die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars-, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen werden nach Quadratmetern des Veranstaltungsraumes pro Veranstaltung berechnet.

Einzelheiten zur Besteuerung sowie die entsprechenden Steuersätze entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Tönisvorst.

Das Steuererklärungsformular für aufgestellte Apparate mit Gewinnmöglichkeit finden Sie hier:                           Steuererklärungsformular für aufgestellte Apparate mit Gewinnmöglichkeit, nicht barrierefrei

Was sind Gewässerunterhaltungsgebühren?

Die Aufgabe der Gewässerunterhaltung obliegt grundsätzlich den Anliegergemeinden für sogenannte „fließende Gewässer II. Ordnung“. Die Gewässerunterhaltung dient dazu, den ordnungsgemäßen Wasserabfluss in einem fließenden, oberirdischen Gewässer (u. a. Fluss, Bach) aufrechtzuerhalten. 

Dazu wird die Stadt Tönisvorst jährlich von den nachfolgenden Wasser- und Bodenverbänden zu Beiträgen für die Unterhaltung herangezogen.

  • Niersverband (das Verbandsgebiet umfasst das gesamte Stadtgebiet),
  • Wasser- und Bodenverband der Mittleren Niers (das Verbandsgebiet umfasst rd.  86 % des Stadtgebietes
  • Wasser- und Bodenverband Gelderner Fleuth (das Verbandsgebiet umfasst rd. 14 % des Stadtgebietes

Die Beiträge werden nach den Bestimmungen des Landeswassergesetzes NRW auf alle Grundstücke im Stadtgebiet Tönisvorst umgelegt und somit werden Gewässerunterhaltungsgebühren erhoben.

Die Verteilung der Gebühren ist durch den Landesgesetzgeber vorgegeben. Bei der Umlage des Aufwandes für die Gewässerunterhaltung werden die befestigten Flächen zu 90 % und die unbefestigten (übrigen) Flächen zu 10 % mit den Kosten belastet. Daher wird ein Gebührensatz für befestigten Flächen und ein Gebührensatz für die übrigen (unbefestigten Flächen) festgelegt.

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