Pflanzenüberwüchse

Bäume, Hecken und Sträucher – Die begrünten Gärten und Flächen gehören einfach zum Tönisvorster Stadtbild dazu. Hier gibt es jedoch einiges zu beachten, damit aus den Bepflanzungen keine Gefährdungen für die Verkehrssicherheit entstehen.
In der Stadt Tönisvorst kommt es immer wieder zu Beschwerden über überhängende Äste, Hecken oder Sträucher, die Geh- und Radwege sowie Straßen beeinträchtigen. Damit alle Bürgerinnen und Bürger sicher unterwegs sein können, möchten wir auf die Verpflichtung zur regelmäßigen Pflege von Hecken und Bepflanzungen hinweisen.
Vorbereitungen
Wie sollte zurückgeschnitten werden?
Grundsätzlich gilt:
Pflanzen dürfen den öffentlichen Verkehrsraum nicht beeinträchtigen.
Das bedeutet insbesondere:
- Gehwege müssen in voller Breite nutzbar bleiben.
- An Straßeneinmündungen darf die Sicht nicht durch Bewuchs behindert werden.
- Verkehrszeichen und Straßenbeleuchtung dürfen nicht verdeckt sein.
- Äste über Gehwegen sollten mindestens 2,50 m, über Fahrbahnen 4,50 m hoch sein.
Allgemein sollten insbesondere Hecken und andere grundstücksbegrenzende Bepflanzungen von Ihrem privaten Grundstück nicht in den öffentlichen Raum hineinwachsen. Hierfür sind regelmäßige und ausreichende Rückschnitte notwendig. Überschreitet die Hecke Ihre Grundstücksbegrenzung, werden gleichzeitig auch Wege verengt und dadurch in ihrer Nutzbarkeit eingeschränkt. Hecken, Büsche und Sträucher sind demnach bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.
Bäume ragen häufig auch über Grundstücksgrenzen hinaus. Das Lichtraumprofil ist hier unbedingt freizuhalten. Über die Fahrbahn ragende Äste und Zweige von Baumkronen oder großen Sträuchern sind so zurückzuschneiden, dass der Luftraum über der Straße mit einer lichten Höhe von 4,50 m über der Fahrbahn freigehalten wird. Über Geh- und Radwegen ist eine lichte Höhe von mind. 2,50 m einzuhalten.
Insbesondere ist darauf zu achten, dass Verkehrszeichen oder Straßenbeleuchtung nicht durch die Pflanzen verdeckt werden.
Wann kann oder muss die Bepflanzung zurückgeschnitten werden?
Regelmäßige Rückschnittarbeiten sind die Gewährleistung dafür, dass durch die eigene Grundstücksbepflanzung keine Verkehrsbeeinträchtigungen entstehen können.
Es ist untersagt,
- Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen,
- Hecken,
- lebende Zäune,
Gebüsche und andere Gehölze
in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September (Schonfrist) stark zurückzuschneiden. (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG))
Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sind allerdings ganzjährig zulässig. Es können zudem Maßnahmen behördlich angeordnet werden, wenn der Pflanzenüberwuchs z. B. eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt.
Pflanzen wachsen von einem Nachbargrundstück in mein eigenes hinein, was kann ich tun?
Hierbei handelt es sich um Privatrecht. Der erste Schritt sollte immer das direkte Gespräch mit den Nachbarinnen und Nachbarn sein. Sollte dies nicht möglich oder zielführend sein, wenden Sie sich gerne an das Schiedsamt. Ein ordnungsbehördliches Eingreifen ist in solchen Fällen nicht vorgesehen.
Falls Sie einen Heckenüberwuchs auf einem privaten Grundstück feststellen, der in den öffentlichen Raum hineinragt und möglicherweise eine Gefährdung darstellt, melden Sie dies bitte der Abteilung 5 Sicherheit und Ordnung, über den Mängelmelder. Handelt es sich um einen Überwuchs von einem privaten auf ein anderes privates Grundstück, wenden Sie sich bitte an das Schiedsamt. |

Meldung von Pflanzenüberwuchs im öffentlichen Raum
Schritt 1 - Voraussetzungen
Betrifft der Pflanzenüberwuchs öffentlichen Raum (Straßen, Gehwege etc.)?
Schritt 2 - Meldung
Pflanzenüberwüchse in den öffentlichen Raum können bei der Abteilung Sicherheit und Ordnung zur Anzeige gebracht werden. Nutzen Sie hierfür gerne den Mängelmelder.
Kontakt
-
- Frau Schröder +492151999143 E-Mail senden