Ortsrecht

Die Gemeinden können ihre Angelegenheiten gemäß § 7 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen durch Satzungen regeln, soweit Gesetze nicht etwas anderes bestimmen. Hierzu gehören zum Beispiel die Vergnügungssteuersatzung, die Straßenreinigungssatzung, die Hauptsatzung und die Hundesteuersatzung.
Manche Angelegenheiten werden durch Ordnungsbehördliche Verordnungen geregelt. Hierzu gehört zum Beispiel die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Tönisvorst, die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass und viele mehr.

 

Veröffentlicht Bezeichnung Datei
Straßenreinigungssatzung 2022 Link zum Dokument (PDF,219.94 KB)
Satzung der Stadt Tönisvorst über die Höhe der Gebühren zur Umlage der Gewässerunterhaltung gem. § 65 LWG NRW Link zum Dokument (PDF,111.88 KB)
Satzung über die Einrichtung und Benutzung von Übergangsheimen sowie über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Übergangsheimen in der Stadt Tönisvorst vom 11.07.1997 in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 15.12.2021 Link zum Dokument (PDF,1.57 MB)
Bekanntmachung Satzung vom 26.11.2021-Grundstücksentsorgung 2022 Link zum Dokument (PDF,109.12 KB)
Bekanntmachung Satzung v. 26.11.2021-Benutzungsgebühr Abwasseranlage für 2022 Link zum Dokument (PDF,114.01 KB)
Satzung vom 26.11.2021 über die Höhe der Benutzungsgebühren für die Grundstücksentsorgung der Stadt Tönisvorst für das Haushaltsjahr 2022 Link zum Dokument (PDF,58.62 KB)
Betriebssatzung für den Städtischen Abwasserbetrieb Tönisvorst Link zum Dokument (PDF,21.95 KB)
Zuständigkeitsordnung in der Fassung vom 28.05.2021 Link zum Dokument (PDF,280.54 KB)
Geschäftsordnung für den Rat uns seine Ausschüsse Link zum Dokument (PDF,301.12 KB)
Ordnungsbehördliche Verordnung vom 06.11.2019 zur Regelung allgemeiner Ausnahmen vom Schutz der Nachtruhe nach § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 4 Landes-Immissionsschutzgesetz für das Gebiet der Stadtgebiet Tönisvorst Link zum Dokument (PDF,92.63 KB)

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